Als befasstes Gericht ist die Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs.1 EG ZSJ). 13. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist einzutreten. III.