4 Beschwerdeführer eine Abtretungserklärung betreffend einen allfälligen Prozessgewinn unterzeichnet. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO).