8. Mit Verfügung vom 29. September 2022 ordnete der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel an, stellte das Ergehen eines schriftlichen Entscheides in Aussicht und forderte die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten auf (pag. 108). 9. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 unaufgefordert von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte umgehend seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Gegenparteien im Hauptverfahren ein (pag. 110 ff.). Gleichzeitig liess Fürsprecher B.________ dem Obergericht seine Kostennote zukommen (pag. 113).