3 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Verfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.