4. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, mit eingeschriebener Post zu eröffnen (unter Beilage der erwähnten Abtretungserklärung).