3. Am 7. September 2022 entschied der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ was folgt (pag. 60 ff.): 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird bezüglich der Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren und der Anwaltskosten, soweit diese die Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs und des uR-Gesuchs betreffen, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.