Regeste: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 III 131, gemäss welcher es zulässig ist und zweckmässig sein kann, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen, kann nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn es sich beim allfälligen Prozessgewinn nicht um eine Geldforderung, sondern um eine bewegliche Sache resp. den Anspruch auf Herausgabe dieser Sache handelt (E. 20). 2 Erwägungen: I.