Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 404 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 22 405 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen C.________ D.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Gegenparteien im Hauptverfahren/Gesuchsgegner Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau vom 7. September 2022 (EO 22 392) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September 2022 Regeste: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 III 131, gemäss welcher es zulässig ist und zweckmässig sein kann, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfal- lenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen, kann nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn es sich beim allfälligen Prozess- gewinn nicht um eine Geldforderung, sondern um eine bewegliche Sache resp. den An- spruch auf Herausgabe dieser Sache handelt (E. 20). 2 Erwägungen: I. 1. Am 17. Juni 2022 ging bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ein Schlichtungsgesuch von C.________ und D.________ (EO 22 392) und am 29. Juni 2022 ein solches von A.________ ein (EO 22 414). Mit seinem Schlich- tungsgesuch stellte Letzterer unter anderem auch das Rechtsbegehren, ihm sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher anwaltlicher Rechtsbeistand ab Verfahrensbeginn zu gewähren. 2. Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurden die gegenseitig angehobenen Verfah- ren EO 22 392 und EO 22 414 vereinigt und unter der Verfahrensnummer EO 22 392 fortgeführt. 3. Am 7. September 2022 entschied der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ was folgt (pag. 60 ff.): 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird bezüglich der Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren und der Anwaltskosten, soweit die- se die Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs und des uR-Gesuchs betreffen, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Ziffer 1 hiervor steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass A.________ innerhalb von 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids die diesem Entscheid beiliegende Abtretungserklärung datiert und unterschrieben der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau einreicht. 3. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau innerhalb von 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids die Kostennote für die Arbeiten gemäss Ziffer 1 vorstehend einzureichen. 4. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, mit eingeschriebener Post zu eröffnen (unter Beilage der erwähnten Abtretungserklärung). 4. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2022 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte fol- gende Rechtsbegehren (pag. 76 ff.): 1.a. Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 7. September 2022 sei insoweit aufzuheben, als darin das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. 1.b Ziffern 2, 3 des Entscheides der Vorinstanz vom 7. September 2022 seien aufzuheben. 3 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Verfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechts- beistand zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 5. Mit Verfügung vom 20. September 2022 (pag. 95 f.) bestätigte der Instruktionsrich- ter den Eingang der Beschwerde mit integriertem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und hiess den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. Gleichzeitig wurde C.________ und D.________ (nachfolgend: Gegenparteien im Hauptverfahren) sowie der Vorinstanz die Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. 6. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 stellten die Gegenparteien im Hauptverfahren durch ihren Rechtsvertreter den Antrag, das Gesuch um Erteilung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürspre- cher B.________ sei auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amtes we- gen zu beurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu- lasten des Beschwerdeführers (pag. 98 ff.). 7. Die Vorinstanz liess dem Obergericht am 28. September 2022 ihre Stellungnahme zukommen (pag. 106). 8. Mit Verfügung vom 29. September 2022 ordnete der Instruktionsrichter keinen wei- teren Schriftenwechsel an, stellte das Ergehen eines schriftlichen Entscheides in Aussicht und forderte die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten auf (pag. 108). 9. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 unauf- gefordert von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte umgehend seine Bemer- kungen zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Gegenparteien im Haupt- verfahren ein (pag. 110 ff.). Gleichzeitig liess Fürsprecher B.________ dem Ober- gericht seine Kostennote zukommen (pag. 113). 10. Infolge Pensionierung des bisherigen Referenten F.________ wurde das Verfahren per 1. Januar 2023 von Oberrichter Zuber weitergeführt. II. 11. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welchem Letztere nur teilweise ge- währt wurde und dies überdies nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass der 4 Beschwerdeführer eine Abtretungserklärung betreffend einen allfälligen Prozess- gewinn unterzeichnet. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 12. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Als befasstes Gericht ist die Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittel- verfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs.1 EG ZSJ). 13. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist einzutreten. III. 14. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst ausserdem die gerichtliche Bestellung ei- nes Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 15. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Prozessarmut des Be- schwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit der von ihm gestellten Rechtsbe- gehren. Hingegen erachtete sie die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes nur teilweise als gegeben und begründete dies wie folgt: 15.1 Das Schlichtungsverfahren sei vom Gesetzgeber bewusst laienfreundlich und nie- derschwellig gestaltet worden und laufe weitgehend formlos ab. Die Verhandlung bestehe in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen hätten. Das Ziel sei primär, eine gütliche Einigung unter den Parteien herbeizu- führen. Ausserhalb des Mietrechts und bei Streitwerten von über CHF 5'000.00 ha- be die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz, in der Sache hoheitlich zu handeln. Das Schlichtungsverfahren greife daher im Unterschied zu einem Entscheidverfah- ren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die 5 Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei von vornherein auf eine allfällige Beratung des Gesuchstellers im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag beschränkt. Im Schlich- tungsverfahren müssten zudem keine Rechtsschriften redigiert werden und es ge- he auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten (mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2018, ZK 18 377 E. 16.4). Zu prüfen sei, ob in der Person des Betroffenen liegende Gründe bestehen würden, welche diesen daran hinderten, sich im Verfahren zurechtzufinden. In der Recht- sprechung sei eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren auf- grund besonderer Verhältnisse insbesondere in folgenden Fällen bejaht worden: bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung im Unterhaltsprozess gegen seinen Vater (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5), bei einer betagten, pflegebedürftigen Frau, welche im Altersheim lebe und an zunehmender Demenz leide (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO110120-O/U vom 18. November 2011 E. 2.12, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch), oder bei einem Kleinkind für eine Unterhaltsklage bei Untätigkeit des Beistandes (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich VO120101-O/U vom 10. Juli 2012 E. 2.10 ff.). Weiter etwa bei der Klage einer gesundheitlich beeinträchtigten Person gegen ihren Vater (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO150093-O/U vom 1. Oktober 2015 E. 2.9) oder bei einer Partei, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. 6). 15.2 Der Umstand allein, dass die Gegenpartei wie vorliegend anwaltlich vertreten sei, führe nicht dazu, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung ohne weiteres zu ge- währen sei. Vielmehr seien auch in dieser Konstellation die Umstände des konkre- ten Einzelfalls massgeblich (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.3.). 15.3 Vorliegend sei aufgrund des Streitwertes – das G.________ (Fahrzeug) als Strei- tobjekt habe einen Neuwert von über EUR 60'000.00 – nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Zu berücksichtigen bleibe jedoch, dass es um die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren gehe und die Schlichtungsbehörde vorlie- gend weder einen Entscheid fällen noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten könne. Demzufolge könnten die Interessen des Beschwerdeführers lediglich dann (in rela- tiv schwerwiegender Weise) tangiert werden, wenn er selbst einem Vergleichsvor- schlag zustimme. Die relative Schwere des Falles allein begründe überdies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zusätzlich müssten sich besondere Schwierigkeiten tatsächli- cher oder rechtlicher Natur stellen, denen der Betroffene nicht gewachsen sei. Die vorliegenden Verhältnisse seien durchaus überschaubar. Zudem stellten sich vor- liegend keine komplexen Rechtsfragen. Die rechtliche Beurteilung des Falles bzw. die Frage, wer Eigentum am G.________(Fahrzeug) habe, sei vor allem abhängig davon, wie sich der Sachverhalt tatsächlich präsentiere bzw. was die Parteien tatsächlich vereinbart hätten. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass 6 es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, den Sachverhalt, wie er sich aus dessen Sicht zugetragen habe, selbst vorzutragen bzw. auf Frage hin zu erläu- tern. 15.4 Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen und weshalb dies die anwaltliche Vertre- tung rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. 15.5 Der Umstand, dass im Verfahren ________ vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Superprovisorium) die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als notwendig erachtet worden sei, ändere nichts am vorliegenden Ergebnis. Das Schlichtungsverfahren sei nicht annähernd vergleichbar mit der Komplexität und den prozessualen Hürden eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Superprovisorium). 15.6 Grundsätzlich bedürfe es somit vorliegend keines Anwalts. Allerdings gelte es in casu die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2022 betreffend Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, Verfahren ________, zu berücksichtigen (Beilage 2 des Schlichtungsgesuchs vom 29. Juni 2022). Gemäss dieser sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ange- setzt worden «zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht», verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist die Kantonspolizei angewiesen werde, das G.________ (Fahrzeug), die Fahrzeug- schlüssel sowie den Fahrzeugausweis C.________ auszuhändigen. Angesichts der kurzen Frist und der relativ unspezifischen Formulierung «Zivilklage vor dem zu- ständigen Zivilgericht» sowie der drohenden Zuweisung des G.________ (Fahr- zeug) an C.________ sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zumin- dest für die fristwahrenden Schritte zu bejahen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der in H.________ (Ausland) lebende Beschwerdeführer mit dem schweizeri- schen Rechtssystem nicht vertraut sein dürfte und ihm deshalb nicht zugemutet werden könne, die kurze und unspezifisch formulierte Frist zur Anhebung einer «Zivilklage» im Sinne der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen Beistand wahrzu- nehmen. Für die Anwaltskosten betreffend Erstellung und Einreichung des Schlich- tungsgesuchs sei demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen. Sofern der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiege, werde ihm mut- masslich das streitbetroffene G.________(Fahrzeug) mit einem Neuwert von über EUR 60'000.00 inkl. Inventar zugesprochen. Das Eigentum an einem G.________(Fahrzeug) mit diesem Wert übersteige ohne Zweifel den Notgroschen, der einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege begehre, nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unantastbar zu belassen wäre. Mit Blick auf BGE 142 III 131 erscheine es zulässig, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, soweit diese gutgeheissen werde, unter dem Vorbehalt zu ge- währen, dass dieser den allfälligen Prozessgewinn, mutmasslich in Form des Ei- gentums am G.________(Fahrzeug), im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton Bern, handelnd durch die Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau, abtrete, wobei der Kanton Bern zu ermächtigen sei, zu diesem Zwecke das G.________(Fahrzeug) zu verwerten. Der Kanton Bern sei diesfalls 7 weiter aber auch verpflichtet, nach Abzug der Verwertungskosten und der im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlenden Beträge den verbleibenden Saldo an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 16. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwä- gungen entgegen, dass vorliegend vom Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1. Juli und 12. August 2022 in Ziff. 3 jeweils Stellungnahmen einverlangt worden seien, was praktisch auf das Eingeben von Rechtsschriften hinauslaufe. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Interessen des Beschwerdeführers könnten höchstens dann schwerwiegend tangiert werden, wenn er selbst (freiwillig) einem Vergleichs- vorschlag zustimme, sei dies widersprüchlich, zumal das Schlichtungsverfahren ja gerade die Herbeiführung einer Einigung bezwecke. Ob ein Vergleichsvorschlag für den Beschwerdeführer günstig sei, könne dieser höchstens allenfalls bedingt selber beurteilen. Im Übrigen sei er dafür auf einen Rechtsbeistand angewiesen. 16.1 Dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern könne, ändere nichts, zumal auch im Schlichtungsverfahren entscheidend sei, wie der vor- liegend durchaus komplexe Sachverhalt vorgetragen werde. Gleiches gelte, obwohl darin keine eigentliche Beweisabnahme erfolge, für die Beurteilung der Beweisla- ge, da hiervon die Beurteilung der Prozesschancen sowie eines vorgelegten Ver- gleichsvorschlages entscheidend abhänge. Die rechtliche Komplexität des Falles ergebe sich bereits daraus, dass sich gemäss der Vorinstanz auch die Frage nach anderen, von den Parteien bisher nicht vorgebrachten Rechtsinstituten stelle, wie z.B. der einfachen Gesellschaft. 16.2 Bereits mit Eingabe vom 26. August 2022 sei in Ziff. 13 angekündigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend sein werde, was er denn auch nicht müsse. Dies aus zwei Gründen; zum einen wohne der Beschwerdeführer im äussersten Norden H.________ (Ausland) und zum anderen sei er mittellos. Daher sei es ihm nicht zumutbar, für eine Schlichtungsverhandlung von ca. 1.5 Stunden (unter Hinweis auf die Vorladung) eigens in die Schweiz zu reisen. Das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 204 Abs. 3 Bst. a und b ZPO laufe schon für sich al- lein praktisch auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hinaus. 16.3 Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, das Schlichtungsverfahren sei nicht annähernd vergleichbar mit der Komplexität und den prozessualen Hürden des ge- richtlichen Massnahmeverfahrens, nicht richtig, zumal Tatsachenvortrag und Be- weismittel identisch gewesen seien. 16.4 Die uR-Voraussetzung der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sei einer graduellen Abstufung ohnehin sinnvollerweise nicht zugänglich. Entweder sei eine Rechtsverbeiständung notwendig (und dann eben für das gesamte fragliche Ver- fahren) oder nicht. 16.5 Vor einem Entscheid wie dem vorliegenden hätte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zumindest ausdrücklich die Gelegenheit geben müssen, in Bezug auf die uR-Voraussetzung der Notwendigkeit nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Indem sie dies nicht getan habe, erweise sich der Entscheid als gehörsverletzend, treuwidrig und unfair. 8 16.6 Was die Abtretungserklärung anbelange, so bestehe der mögliche Prozessgewinn tatsächlich im (Allein-)Eigentum an den Sachen. Nun könnten aber Sachen bzw. das Eigentum daran (im Gegensatz zu Forderungen, um welche es auch im vor- instanzlich genannten BGE 142 III 131 gehe) nicht abgetreten, sondern nur allen- falls übertragen werden, und auch dies grundsätzlich nur ganz und nicht in einem bestimmten Umfang, zumal Sachen grundsätzlich nicht teilbar seien. Schon hier- aus folge, dass der Prozessgewinn in casu von Vornherein nicht Gegenstand einer Abtretung sein könne. Mit Blick auf BGE 142 III 131 sei klar, dass eine Abtretung nur der Sicherung des vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ge- leisteten Vorschusses bzw. die Erleichterung der Durchsetzung des Nachzah- lungsanspruches diene und folglich nur im entsprechenden Umfang erfolgen kön- ne. Dies sei bei Sachen nicht möglich. Schliesslich bestehe auch keine gesetzliche Grundlage für die durchzuführende Einziehung und Verwertung. Entsprechend werde eine solche von der Vorinstanz denn auch nicht erwähnt. Eine Verwertung nach SchKG setze eine Schuldbetreibung voraus, woran es vorliegend gebreche. Es fehle denn auch an einem Verweis der ZPO auf das SchKG. Nur am Rande sei vermerkt, dass man die Aussage im Entscheid, der Wert der Sachen übersteige «ohne Zweifel den Notgroschen», durchaus in Zweifel ziehen könne. Jedenfalls sei eine fachkundige Bewertung (Marktwerteinschätzung) nicht vorgenommen worden. 17. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 bringen die Gegenparteien im Hauptverfahren zur Hauptsache vor, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen gewesen sei, in der Schweiz einen Prozess anzuheben, sondern er dies auch in H.________ (Ausland) hätte machen können. Entsprechend könne er aus den geo- grafischen Gegebenheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis richtig, könne doch nicht angehen, dass der in H.________ (Ausland) wohnhafte Beschwerdeführer auf Kosten des Kantons Bern in der Schweiz ein G.________(Fahrzeug) und damit ein Luxusgut erhältlich ma- chen wolle, welches er sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage im Leben nie aus eigener Kraft leisten könnte. 18. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2022 ergänzte die Vorinstanz ihre Entscheidbegründung dahingehend, als sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegenhielt, das Vorliegen eines Dispensationsgrundes nach Art. 204 Abs. 3 Bst. a ZPO habe nicht zwingend zur Folge, dass einer bedürftigen Partei im Schlichtungsverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Vielmehr seien diesfalls durch die bedürftige Partei Alternativen zu prüfen und zumindest darzulegen, weshalb geprüfte Alternativen zur Vertretung durch den amtlichen Rechtsvertreter nicht angezeigt/möglich seien (wie z.B. Verwandter oder Bekannter in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zur Vertretung ermächtigen, evtl. An- trag auf Übernahme von Reisekosten o. ä.). Eine unklare Rechtslage in der Streit- sache selbst begründe nach Ansicht des Unterzeichnenden im Schlichtungsverfah- ren bei einem Streitwert von über CHF 5'000.00 und ausserhalb des Anwendungs- bereiches von Art. 210 Abs. 1 Bst. a und b ZPO keinen Automatismus auf Beiord- nung eines amtlichen Rechtsvertreters. 9 IV. 19. In einem ersten Schritt gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht lediglich teilweise gutgeheissen hat, indem sie die unentgeltliche Rechtspflege nur bis und mit Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs sowie des uR-Gesuches gewährte resp. die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Schlichtungsverhandlung verneinte. 19.1 Aufgrund des Streitwertes – es geht um ein G.________(Fahrzeug) mit einem Neuwert von über EUR 60'000.00 – liegt kein Bagatellfall vor, was auch die Vor- instanz einräumte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass das vorliegende vermögensrechtliche Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen droht. Entsprechend müssten zur Bejahung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss der Rechtspre- chung zur relativen Schwere des Falles grundsätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen lie- gende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waf- fengleichheit. Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (Ur- teil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 5.1). Zu Recht hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid daher darauf hingewiesen, dass das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Prozess gleichzusetzen und dieses nieder- schwellig zu halten ist (siehe diesbezüglich auch ZK 18 377 vom 31. August 2018 E. 12.3 mit weiteren Verweisen und E. 16.4 [publiziert auf der Online-Plattform des Obergerichts des Kantons Bern]). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden, sich auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens bezogenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Entscheidend bleiben jedoch immer die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). 19.2 Wenn die Vorinstanz in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit das Vorhanden- sein von besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verneint und in diesem Zusammenhang festhält, die Verhältnisse seien durchaus überschaubar und es würden sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn wie diese korrekterweise weiter darauf hinweist, hängt die rechtliche Beurteilung des Falles bzw. die Frage, wer Eigentum am G.________(Fahrzeug) hat, vor allem davon ab, wie sich der Sachverhalt tatsäch- lich präsentiert bzw. was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, diesbezüglich dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde seine Sicht der Dinge zu schildern oder auf dessen Er- 10 gänzungsfragen zu antworten – es liegt notabene denn auch schon ein anwaltlich verfasstes Schlichtungsgesuch vor, in welchem Ausführungen zum Sachverhalt er- folgten –, ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als keine in der Person des Betrof- fenen liegende Gründe wie etwa eine schlechte gesundheitliche Verfassung vorlie- gen, welche dagegensprechen würden. 19.3 Damit stellt sich nur noch die Frage, ob – wie oberinstanzlich geltend gemacht – der Umstand, dass der prozessarme Beschwerdeführer ganz im Norden H.________(Ausland) wohnt, er mithin eine lange, mit gewissen Kosten verbunde- ne Anreise anzutreten hätte, es notwendig macht, ihm auch für die Schlichtungs- verhandlung eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, welche ihn vertreten könnte. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, muss zur Schlichtungsverhand- lung nicht persönlich erscheinen und kann sich gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vertre- ten lassen, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat (Bst. a) oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Bst. b). Auch wenn das Gesetz somit in gewissen Fällen eine Befreiung vom persönlichen Erscheinen vorsieht und eine Vertretung zulässt, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass diesfalls ohne Weiteres eine Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes geboten ist. In vielen Fällen dürfte dennoch eine persönliche Teilnahme der Partei angezeigt und zumutbar sein. Weiter ist eine Vertretung an einer Schlichtungsverhandlung auch ohne anwaltliche Verbeiständung möglich. Der Vor- instanz ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass auch z.B. Verwandte oder Bekannte die Aufgabe der Vertretung übernehmen könnten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung in Bezug auf die Erstellung und Einreichung des Schlichtungs- sowie uR-Gesuches anerkannt hat, der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers folglich bereits im Bilde ist und daher für eine anwaltliche Vertre- tung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur noch ein minimaler (zusätzlicher) Aufwand zu erwarten ist. Demgegenüber würde eine persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung eine Reisezeit von rund zehn Stunden pro Weg sowie die Notwendigkeit einer Übernachtung in der Schweiz nach sich ziehen. Dafür, dass der im Norden H.________(Ausland) wohnhafte Be- schwerdeführer auf Personen in der Schweiz zurückgreifen könnte, welche ihn – im Gegensatz zu einem Anwalt – unentgeltlich an der Schlichtungsverhandlung vertre- ten würden, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (so haben denn auch die Gegenparteien im Hauptverfahren, die ________ und der ________ (Verwandte) des Beschwerdeführers, keine entsprechenden Hinweise geliefert). Unter den ge- gebenen Umständen ist es dem prozessarmen Beschwerdeführer nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, für eine Schlichtungsverhandlung von rund 1.5 Stunden (vgl. Vorladung, pag. 14) aus dem Norden H.________(Ausland) nach I.________ anzureisen, um persönlich daran teilzunehmen, und ist es ihm aufgrund fehlender Beziehungen zur Schweiz auch nicht möglich, eine ihm ausreichend be- kannte Person mit der Vertretung zu beauftragen. Folglich erweist sich eine anwalt- liche Vertretung – zumal der Beschwerdeführer (auch) Kläger ist – unter diesen 11 Umständen als notwendig. Dazu kommt, dass die Gegenparteien im Hauptverfah- ren ebenfalls anwaltlich vertreten sind. 19.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das ganze Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechts- beistand in der Person von Fürsprecher B.________ beizuordnen. 20. In einem zweiten Schritt gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege davon abhängig machen durfte, dass der Beschwer- deführer eine Abtretungserklärung betreffend einen allfälligen Prozessgewinn un- terzeichnet. 20.1 Gemäss der von der Vorinstanz vorbereiteten Abtretungserklärung würde der Be- schwerdeführer mit deren Unterzeichnung den im Schlichtungsverfahren allfällig resultierenden Prozessgewinn, mutmasslich in Form des Eigentums am betreffen- den G.________(Fahrzeug), in dem Umfang an den Kanton Bern, handelnd durch die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, abtreten, als ihm die unentgeltli- che Rechtspflege im Schlichtungsverfahren gewährt wurde (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigungen). Gleichzeitig würde er damit für den Fall, dass er den Prozess gewinnt, weiter unwiderruflich zustimmen, dass sein Prozessgewinn, mutmasslich in Form von Eigentum am besagten G.________(Fahrzeug), durch den Kanton Bern bei den Gegenparteien im Hauptverfahren eingezogen und zur Deckung der entstandenen Kosten und zu bezahlenden Entschädigungen gemäss Entscheid vom 7. September 2022 verwertet würde. Ein allfälliger Überschuss wür- de ihm ausbezahlt werden. 20.2 Die Vorinstanz hat sich für die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf BGE 142 III 131 berufen. In diesem Entscheid ging es in der Sache um eine Forderungsklage aus einem Personenschaden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegen eine Versi- cherungsgesellschaft. Das Bundesgericht hat darin festgehalten, dass es zulässig sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines all- fälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Ge- richtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen. Es erwog, die Zulässigkeit der Abtretung ergebe sich aus dem Zweck, dass der Staat bei der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten lediglich bevorschusse und die bedürftige Person diese Kosten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit selbst zu tragen habe. Die Abtretung erleichtere die Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs, indem schon bei Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege geregelt werde, dass der Staat für seine mögliche Nachzah- lungsforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO statt auf die bedürftige Partei direkt auf deren (liquiden) Prozessgegner, in casu eine Versicherungsgesellschaft, greifen könne. 20.3 Tatsächlich verhält es sich so, dass die uR-Partei bei dem vom Bundesgericht als zulässig erachteten Vorgehen keinen Nachteil erfährt, da diese ihre Forderung ge- genüber dem Prozessgegner höchstens im Umfang der von ihr dem Kanton zurückzuzahlenden Kosten abtritt, so dass ihr im Ergebnis – wie einer nicht pro- zessarmen Partei auch – letztlich der Nettoprozessgewinn verbleibt. 12 20.4 Wie in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall anders, zumal Gegenstand des Prozesses keine Geldforderung bildet, sondern die Frage nach dem Eigentum an einem G.________(Fahrzeug) und damit einer beweglichen Sache. Die Vorinstanz selbst sieht den allfälligen Prozessgewinn des Beschwerdeführers – wie aus der Abtre- tungserklärung hervorgeht – im Eigentum des G.________(Fahrzeug) und verlangt dessen «Abtretung». Allerdings ist eine Abtretungserklärung auf (Geld-)For- derungen zugeschnitten, wo sie das Verfügungsgeschäft darstellt. Damit bei be- weglichen Sachen ein Eigentumsübergang stattfindet, bedarf es hingegen einer Traditio, d.h. eines Überganges des Besitzes (Art. 714 ZPO), oder zumindest eines Traditionssurrogates. Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht im Besitz des G.________(Fahrzeug), weshalb er in seinem Schlichtungsgesuch – nach Feststellung seiner Eigentümerstellung – denn auch die Herausgabe des G.________(Fahrzeug) anbegehrt. Insofern dürfte ein allfälliger Prozessgewinn des Beschwerdeführers denn auch eher in Form des Herausgabeanspruches bestehen. Diesbezüglich gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung weder die selbständige noch die unselbständige Vindi- kationszession zulässig ist (BGE 132 III 155), was bedeutet, dass weder der Vindi- kationsanspruch losgelöst vom Eigentum abgetreten werden kann, noch die Abtre- tung des Herausgabeanspruches gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ein zulässiges Tra- ditionssurrogat darstellt. Insofern kann mit der Unterzeichnung der Abtretungser- klärung der von der Vorinstanz verfolgte Zweck nicht erreicht werden. 20.5 Weiter kann beim vorliegenden strittigen sachenrechtlichen Anspruch keine Abtre- tung «im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege» erfolgen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dies insofern korrigieren will, als sie das G.________(Fahrzeug) verwerten lassen und dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einen allfälligen Überschuss ausbezahlen würde. Denn abge- sehen davon, dass nicht klar ist, auf welche gesetzliche Grundlage sich ein solches Vorgehen stützen könnte, bleibt auch offen, wie eine derartige Verwertung im Ein- zelnen ablaufen würde resp. welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer offen- stehen würden, sich in einem solchen Verfahren einzubringen. 20.6 Gemäss den Angaben beider Parteien hat das G.________(Fahrzeug) einen er- heblichen Wert und der Beschwerdeführer dürfte bei (teilweisem) Obsiegen im Zi- vilverfahren zur Rück- und Nachzahlung der vom Staat bevorschussten Prozess- kosten verpflichtet sein. Die Absicht der Vorinstanz, diese Rückzahlung zu sichern, ist nachvollziehbar und steht grundsätzlich mit dem Geiste der Erwägungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 131 E. 4) im Einklang. Die Ge- genparteien im Hauptverfahren führen aus, ein Pfandrecht wäre denkbar (pag. 100). Eine Verpfändung von strittigen Forderungen an den Staat sahen nach kan- tonalen Zivilprozessordnungen verschiedene Kantone vor (vgl. die Hinweise bei BK-BÜHLER, Art. 118 ZPO N. 134). Während sich die Eintragung eines Grundpfan- des ohne Weiteres bewerkstelligen lässt, dürfte es bei Mobilien vorab um die Ver- pflichtung zur Einräumung eines Faustpfandes gehen. Entsprechend wird bei Mobi- lien der Sicherungszweck nur eingeschränkt bzw. nicht erreicht. Dies wäre im vor- liegenden Fall nicht anders: Der Beschwerdeführer wäre aus faktischen Gründen nicht in der Lage, das G.________(Fahrzeug) zu verpfänden. Er könnte sich 13 höchstens (obligatorisch) verpflichten, ein Faustpfand einzuräumen, sobald er nach einem Obsiegen im Verfahren selbst Besitz am G.________(Fahrzeug) erworben hat. Weiter kommt hinzu, dass auf Grund der prozessualen Ausgangslage es un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren in einer Art «obsiegen» wird, welche im Anschluss die Bestellung eines Faustpfandes erlauben würde. Da es folglich im vorliegenden Verfahren nicht zweckmässig er- scheint, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren von der Verpflichtung zur Einräumung eines Faustpfandes abhängig zu machen, ist ein entsprechender reformatorischer Entscheid nicht weiter zu prüfen. 20.7 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen als unzulässig und ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheis- sen. 21. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer für das Schlich- tungsverfahren EO 22 392 die unentgeltliche Rechtspflege vollständig und los- gelöst von der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung betreffend einen allfälli- gen Prozessgewinn zu erteilen ist. V. 22. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, wird der Kanton Bern gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 140 III 501). 23. Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kos- tenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4.1). 24. Infolge Obsiegens des um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Beschwer- deführers im Beschwerdeverfahren, ist ihm vom Kanton Bern die volle Parteien- tschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Der Streitwert bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Kosten des Schlich- tungsverfahrens und derjenigen Kosten, welche gestützt auf den Aufwand des An- waltes im Schlichtungsverfahren anfallen (da selbst die Teilgewährung der unent- geltlichen Rechtspflege an eine Bedingung geknüpft wurde, ist auch der auf diesen Teil fallende Streitwert einzurechnen). Da diese Kosten unter CHF 8'000.00 bleiben 14 werden, beträgt das Honorar gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV maximal CHF 1'800.00 (60 % von CHF 3'000.00), wobei in Rechtsmittelverfahren, soweit sie wie vorliegend vom bisherigen Anwalt geführt werden, das Honorar bis zu 50 % davon beträgt (Art. 7 PKV). Damit ist für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich von einer massgebenden Obergrenze des Tarifs von CHF 900.00 auszugehen. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV wurde nicht geltend gemacht und steht auch ausser Frage. Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote ein Honorar von CHF 3'200.00 geltend, was den genannten Tarifrahmen deutlich sprengt. Ange- sichts des gebotenen Zeitaufwands für die Beschwerde, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt sich eine volle Ausschöp- fung des Tarifrahmens, entsprechend einem Honorar von CHF 900.00. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 96.00 entsprechen nicht den effektiven Aufwendun- gen, sondern – grundsätzlich zulässig – 3% des geltend gemachten Honorars. Oberinstanzlich hat der Beschwerdeführer ein eingeschriebenes Schreiben sowie eine Eingabe mit normaler Post eingereicht. Mit der Beschwerde wurden nur weni- ge Beilagen ins Recht gelegt. Kopien für die gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und die üblichen Orientierungsdoppel sind im Honorar enthalten und nicht als Aus- lagen zu vergüten (analog Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Zu vergüten sind deshalb Auslagen von pauschal CHF 27.00 (3 % des Honorars). Soweit in der Kostennote eine Mehrwertsteuer von 7.7 % auf dem Honorar inkl. Auslagen geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass im Rah- men einer privaten anwaltlichen Vertretung an einen ausländischen Empfänger er- brachte Dienstleistungen nicht der Inlandsteuer unterliegen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]). Auf dem entspre- chenden Anwaltshonorar inkl. Auslagen ist somit keine Mehrwertsteuer zuzuspre- chen, wenn die vertretene Partei – wie vorliegend der Beschwerdeführer – Wohn- sitz im Ausland hat (etwas anderes würde gelten, wenn der Partei mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein amtlicher Anwalt gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO zugeordnet worden wäre, was im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht der Fall war). Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 927.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten. 25. Den Gegenparteien im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei berührt (BGE 139 III 334 E. 4.2). Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Den Gegenparteien im Hauptverfahren – welche sich in ihrer Stellungnahme überdies für die Abweisung der Beschwerde aussprachen – steht mithin keine Parteientschädigung zu. 15 26. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Es ist daher ohne Kostenfolge (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) vom Protokoll abzu- schreiben. 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Entschei- des der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 7. September 2022 (EO 22 392) aufgehoben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Schlich- tungsverfahren EO 22 392 wird vollständig gutgeheissen und es wird ihm Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 927.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (ZK 22 405) wird ohne Kostenfolge als gegenstandslos vom Pro- tokoll abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - den Gegenparteien im Hauptverfahren, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Vorinstanz Bern, 22. Februar 2023 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es muss dargetan werden, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 17