4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'458.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf 7'500.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'308.00 zu bezahlen. 7. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - dem Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland