2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'300.00, werden im Umfang von CHF 368.00 dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 1'932.00 der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem vom Berufungsbeklagten geleisteten erstinstanzlichen Vorschuss verrechnet. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten CHF 1'932.00 für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 wurden vom Berufungsbeklagten bezahlt. Die Berufungsklägerin hat ihm daran einen Betrag von CHF 420.00 zu erstatten.