1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juli 2022 (CIV 21 4453 und 21 5781) werden aufgehoben und lauten neu wie folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin CHF 500.00 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zy.________ des Betreibungsamts Würenlos wird im Umfang von CHF 500.00 beseitigt.