23 walt D.________ für das Berufungsverfahren auf CHF 3'950.00 festzusetzen. Die Auslagen werden ermessensweise auf CHF 50.00 festgesetzt, was zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% zu einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'308.00 führt, welche die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat. 24 Die Kammer entscheidet: