BSG 168.11] und Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Angesichts der überdurchschnittlichen Bedeutung, die bereits das Regionalgericht der Streitsache zuerkannte, sowie mit Blick auf die komplexen Fragestellungen und die damit verbundene überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses, erscheint es gerechtfertigt, den Tarifrahmen auszuschöpfen und das Honorar von Rechtsan-