10.3 10.3.1 Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten antragsgemäss gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt D.________ hat keine Kostennote eingereicht (vgl. zur fakultativen Möglichkeit der Einreichung einer Kostennote vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). 10.3.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO).