5 des regionalgerichtlichen Dispositivs) ist angemessen und vollumfänglich zu bestätigen. 10.2 Der Streitwert im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich auf die regionalgerichtlich festgestellte Nichtschuld des Berufungsbeklagten von CHF 8'856.73. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 7'500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).