10.1.4 Die Berufungsklägerin hat den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert von CHF 10'505.00 für das erstinstanzliche Verfahren und die damit zusammenhängende Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten nicht beanstandet. Sie sind entsprechend zu bestätigen. Trotz teilweiser Gutheissung der Berufung beurteilt das Obergericht den Hauptpunkt nicht neu und die Berufungsklägerin hat oberinstanzlich als vollumfänglich unterliegend zu gelten (vgl. E. 10.1.3 hiervor). Gründe, die ein Abweichen der erstinstanzlichen Festlegung und Verteilung der Prozesskosten verlangen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.