Gemessen am Streitwert, der für die Kostenverteilung der ZPO in erster Linie relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4), hat sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (mit Blick auf das Gesamtvolumen der umstrittenen Transaktionen) auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts verändert. Entgegen den Anträgen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren wurde der Berufungsbeklagte nicht zur Zahlung eines Betrages verurteilt, der über das von ihm oberinstanzlich anerkannte Mass (von CHF 500.00) hinausgegangen wäre. Das Obsie-