Im Unterschied zum regionalgerichtlichen Verfahren wird im Berufungsverfahren auf ihre Widerklage eingetreten, diese teilweise gutgeheissen und im Umfang der Gutheissung antragsgemäss der Rechtsvorschlag beseitigt. Gemessen am Streitwert, der für die Kostenverteilung der ZPO in erster Linie relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4), hat sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (mit Blick auf das Gesamtvolumen der umstrittenen Transaktionen) auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts verändert.