Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren zwar insofern durch, als der Streitgegenstand oberinstanzlich nicht ausschliesslich anhand der vom Berufungsbeklagten eingereichten Klage beurteilt wird. Im Unterschied zum regionalgerichtlichen Verfahren wird im Berufungsverfahren auf ihre Widerklage eingetreten, diese teilweise gutgeheissen und im Umfang der Gutheissung antragsgemäss der Rechtsvorschlag beseitigt.