ausmachend 16%). Entsprechend diesem Schlüssel verteilte es die Gerichtskosten und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung an den Berufungskläger (E. 45-48 des angefochtenen Entscheids, pag. 307 f.). 10.1.3 Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren zwar insofern durch, als der Streitgegenstand oberinstanzlich nicht ausschliesslich anhand der vom Berufungsbeklagten eingereichten Klage beurteilt wird.