Im Übrigen kann das Gericht bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits oder den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3). 10.1.2 Das Regionalgericht hat das Obsiegen und Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren am Gesamtvolumen der umstrittenen Transaktionen gemessen und erwogen, der Berufungsbeklagte obsiege im Umfang von CHF 8'856.73 (ausmachend 84%) und die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'648.25 (CHF 1'148.25 und CHF 500.00; ausmachend 16%).