Mit der Beurteilung der Leistungsklage ist ein Urteil darüber gefällt, in welchem Umfang die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin besteht. Es erübrigt sich somit, den sich daraus notwendigerweise ergebenden Nichtbestand der Restforderung festzustellen, wie dies das Regionalgericht in seinem Urteil gemacht hat. Soweit die Klage nicht den bereits erstinstanzlich abschliessend beurteilten Positivsaldo betrifft und als unbegründet abzuweisen ist, erweist sie sich nach dem Gesagten als gegenstandslos und ist abzuschreiben (E. 5.4.7 oben).