Die Verurteilung betrifft somit jenen Betrag, um den der Berufungskläger sein Konto vereinbarungsgemäss überziehen durfte und entspricht dem Umfang, in dem der Negativsaldo (auch nach den Feststellungen des Regionalgerichts) zurecht besteht. Als Folge der teilweisen Gutheissung der Widerklage ist im Umfang von CHF 500.00 antragsgemäss der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zy.________ des Betreibungsamtes Würenlos zu beseitigen. 9.4.3 Mit der Beurteilung der Leistungsklage ist ein Urteil darüber gefällt, in welchem Umfang die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin besteht.