Anders als das Regionalgericht, das in Beurteilung des Eventualbegehrens der Klage vom 23. August 2021 den Nichtbestand der Schuld des Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 8'856.73 feststellte (und damit die bestehende Schuld im Umfang von CHF 500.00 unerwähnt liess), ist der Streitgegenstand oberinstanzlich nach den Rechtsbegehren der Widerklage zu beurteilen. Das Resultat präsentiert sich dabei in gewisser Weise spiegelbildlich zum regionalgerichtlichen Entscheid: