305 f.). 9.4.2 Weil das Regionalgericht aber ausschliesslich ein Urteil über die vom Berufungsbeklagten eingereichte Klage fällte, ohne die im Ergebnis weitergehendere Widerklage zu beurteilten (dazu E. 5 oben), ist oberinstanzlich dennoch ein neues Urteil zu fällen. Anders als das Regionalgericht, das in Beurteilung des Eventualbegehrens der Klage vom 23. August 2021 den Nichtbestand der Schuld des Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 8'856.73 feststellte (und damit die bestehende Schuld im Umfang von CHF 500.00 unerwähnt liess), ist der Streitgegenstand oberinstanzlich nach den Rechtsbegehren der Widerklage zu beurteilen.