500.00 hat der Berufungsbeklagte akzeptiert. Oberinstanzlich umstritten war dagegen die regionalgerichtliche Feststellung, wonach die sich aus dem weitergehenden Negativsaldo auf dem Konto des Berufungsbeklagten ergebende Schuld (von CHF 8'856.73) nicht bestehe. Was die Berufungsklägerin in ihrer Berufung inhaltlich dagegen vorbrachte, war nicht geeignet, die Erwägungen des Regionalgerichts als unzutreffend erscheinen zu lassen.