9.4 9.4.1 Zusammengefasst führen die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis: Nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens war die vom Regionalgericht verneinte Frage, ob der Berufungsbeklagte Anspruch auf Rückerstattung jener Mittel hat, die sich auf seinem Konto befanden, bevor die Berufungsklägerin die rund 200 aufgestauten Transaktionen ausführte (abgebuchter Positivsaldo). Auch die vom Regionalgericht festgestellte Schuld im Umfang der vereinbarten Überzugslimite von CHF 500.00 hat der Berufungsbeklagte akzeptiert.