Wie bereits das Regionalgericht zutreffend erwogen hat (E. 39.11 des angefochtenen Entscheids, pag. 301), setzt die Forderung auf Rückerstattung in diesem Fall voraus, dass die Bank die vom Kunden erteilte Anweisung gehörig ausgeführt hat (BGE 110 II 283 E. 3a; 146 III 326 E. 5.1; 146 III 121 E. 3.1.1). Genau dies hat die Berufungsklägerin mit der Missachtung der vereinbarten Kontolimite indessen nicht getan. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht einen Anspruch der Bank auf Verwendungsersatz verneinte. Soweit die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend macht (Rz.