9.3 9.3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich, das Regionalgericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf Verwendungsersatz nach Art. 402 OR verneint. Es habe sich bei seiner Begründung auf die Rechtsprechung zu unautorisierten Zahlungen berufen, die auf Betrugsfälle Anwendung fände und in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig sei (Rz. 16 und 141 ff. der Berufung, pag. 331 und 401 f.). 9.3.2 Gemäss der vom Regionalgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Geld, das auf dem im Namen des Kunden eröffneten Bankkonto liegt, Eigentum der Bank. Der Kunde hat lediglich einen Rückerstattungsanspruch.