Indem die Berufungsklägerin die Abbuchungen über die vereinbarte Limite hinaus vorgenommen hat, besorgte sie den Zahlungsverkehr nicht nach den gegenseitig vereinbarten Vorgaben. Weshalb darin eine (grobe) Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken ist, hat das Regionalgericht zutreffend aufgezeigt (E. 37.1 des angefochtenen Entscheids zu den theoretischen Grundlagen der Sorgfaltspflichtverletzung [pag. 279] und E. 39.9-39.11 des angefochtenen Entscheids zur Einordnung des Sachverhalts [pag. 299 f.]).