Wenn sie ausführt, dass es sich bei der Abbuchung um einen automatisierten Vorgang gehandelt habe, ändert dies ebenso wenig am Gesagten wie der Einwand, sie sei nach der Autorisierung der Zahlung unmittelbar vor der Abbuchung nicht zu einer erneuten Deckungsprüfung verpflichtet gewesen. Indem die Berufungsklägerin die Abbuchungen über die vereinbarte Limite hinaus vorgenommen hat, besorgte sie den Zahlungsverkehr nicht nach den gegenseitig vereinbarten Vorgaben.