19 Weil sich der Berufungsbeklagte auf die vereinbarte Limite verlassen durfte, lag es an der Berufungsklägerin, jene Vorkehrungen zu treffen, damit sie die Einhaltung dieser Vereinbarung garantieren konnte. Wenn sie ausführt, dass es sich bei der Abbuchung um einen automatisierten Vorgang gehandelt habe, ändert dies ebenso wenig am Gesagten wie der Einwand, sie sei nach der Autorisierung der Zahlung unmittelbar vor der Abbuchung nicht zu einer erneuten Deckungsprüfung verpflichtet gewesen.