Wäre die Bestimmung nur zum Schutz der Berufungsklägerin bestimmt, würden auch die tieferen Überzugslimiten für Jugendliche (Jugendschutz) keinen Sinn ergeben. So oder anders ist die Schutzrichtung einer Klausel in den allgemeinen TNB für die Frage nach der Verbindlichkeit einer zwischen den Parteien geschlossenen Individualabrede nicht von Bedeutung. Diese ist – mangels entsprechender Vorbehalte – als für beide Seiten verbindlich anzusehen und kann – wie erwähnt (E. 9.2.3 oben) – nicht unter Berufung auf eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt werden.