Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Regionalgericht ausführt, eine individuell festgesetzte Überzugslimite, wie sie vorliegend vereinbart worden sei, bestimme den gesamten Zahlungsverkehr eines Kunden; nur so komme ihr eine tatsächliche Bedeutung zu (E. 39.7 des angefochtenen Entscheids, pag. 297). 9.2.4 Soweit die Berufungsklägerin weiter ausführt, bei der Bestimmung in den TNB zur Überzugslimite handle es sich um eine «Kann-Vorschrift», die lediglich dem Schutz der Bank diene, erscheint dies wenig nachvollziehbar. Wie das Regionalgericht auch in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, ist in Ziff.