Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben. Ist dies der Fall, gelten die AGB nur, wenn keine individuellen Abreden bestehen, die von den allgemeinen Bedingungen abweichen (BGE 148 III 57 E. 2.1 und E. 2.1.1). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen, haben die Parteien eine Individualabrede abgeschlossen, gemäss welcher der Berufungsbeklagte sein Konto um CHF 500.00 überziehen durfte. Also solche geht sie allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen vor.