18 rovertrag handelt es sich um einen Dauerauftrag, der grundsätzlich den Regeln des Auftragsrechts untersteht (BGE 110 II 283 E. 1). Im Basisvertrag, den die Parteien am 12. Dezember 2007 schlossen, erklärten sie auch die AGB und die allgemeinen TNB der Berufungsklägerin für anwendbar (KAB 3). 9.2.3 AGB haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben.