9.2 9.2.1 Die Berufungsklägerin beanstandet in rechtlicher Hinsicht weiter, das Regionalgericht habe pauschal Auftragsrecht auf das zu beurteilende Vertragsverhältnis angewendet, ohne dabei den TNB und den AGB ausreichend Rechnung zu tragen, die von den Parteien ebenfalls zum Vertragsinhalt gemacht worden seien. 9.2.2 Wie bereits das Regionalgericht ausgeführt hat, zeichnete sich die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien grundsätzlich dadurch aus, dass die Berufungsklägerin sich verpflichtete, während der Dauer der Geschäftsbeziehung gegen ein Entgelt den Zahlungsverkehr für den Berufungsbeklagten zu besorgen. Bei diesem Gi-