der Berufungsbeklagte sein A-Konto um CHF 500.00 überziehen durfte. Diese Vereinbarung war auch noch in Kraft, als die Berufungsklägerin am 8. Juni 2020 die rund 200 Transaktionen, die sich beim externen Payment Service Provider aufgestaut hatten, dem Privatkonto des Berufungsbeklagten belastete.