Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren weder die konkludente Aufhebung der vereinbarten Überzugslimite behauptet, noch die Umstände oder das Verhalten substantiiert, die einen entsprechenden Schluss zulassen würden. Auch vor oberer Instanz ist daher davon auszugehen, dass die Parteien eine von den allgemeinen Geschäfts- beziehungsweise Teilnahmebedingungen abweichende Individualabrede getroffen haben, gemäss welcher der Berufungsbeklagte sein A-Konto um CHF 500.00 überziehen durfte.