339 ff.). Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte diese Darstellung insbesondere unter Verweis auf den verhältnismässig kleinen Anteil, den die aufgestauten Transaktionen im Vergleich zum Gesamttransaktionsvolumen ausmachten, bestritten hat (vgl. Zusammenstellung in Rz. 26 der Berufungsantwort, pag. 439 ff.), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den von der Berufungsklägerin vorgebrachten Tatsachen auf eine (konkludente) Willensäusserung des Berufungsbeklagten schliessen liesse, sein Privatkonto über die vereinbarte Limite hinaus zu überziehen.