31 der Berufung, pag. 339). Ohne Kenntnis der fraglichen Abbuchungen und des daraus resultierenden Negativsaldos konnte die Berufungsbeklagte einer Aufhebung der vereinbarten Überzugslimite nicht vorgängig zugestimmt haben. Es fehlt vor diesem Hintergrund bereits am gegenseitigen, auf die Aufhebung der vereinbarten Limite gerichteten Willen. Gemäss der