Noch in ihrer Berufung führt sie nämlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid aus, es sei unbestritten, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass am 8. Juni 2020 sämtliche dieser rund 200 Transaktionen auf einmal dem Konto des Berufungsbeklagten belastet worden seien, da die Abbuchung automatisch verarbeitet worden sei. Entsprechend habe sie auch keine Kenntnis vom Negativsaldo gehabt, den die Abbuchung nach sich gezogen habe (Rz. 31 der Berufung, pag.