Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien, auf den die Aufhebung der zwischen den Parteien zunächst unbestrittenermassen vereinbarten Überzugslimite von CHF 500.00 zurückgehen könnte, ist auch nach der Darstellung der Berufungsklägerin selber nicht zustande gekommen. Noch in ihrer Berufung führt sie nämlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid aus, es sei unbestritten, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass am 8. Juni 2020 sämtliche dieser rund 200 Transaktionen auf einmal dem Konto des Berufungsbeklagten belastet worden seien, da die Abbuchung automatisch verarbeitet worden sei.