Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Dabei entscheidet das Vertrauensprinzip auch darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_193/2019 vom 23. September 2019 E. 5.3).