16 vormals vereinbarten Limite kundgetan habe. Sie (die Berufungsklägerin) habe diesem Willen mit der Abbuchung des entsprechenden Vertrags entsprochen, weshalb die vereinbarte Limite konkludent aufgehoben worden sei. Von einer konkludenten Aufhebung der vereinbarten Limite war – wie vom Berufungsbeklagten zurecht eingewendet (Rz. 24 und 37 der Berufungsantwort) – im erstinstanzlichen Verfahren indessen nie die Rede.