9. 9.1 9.1.1 Die Darstellung der Berufungsklägerin zur Sachverhaltsfeststellung des Regionalgerichts ist insofern zutreffend, als sich dieses inhaltlich nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Berufungsbeklagte die Unregelmässigkeiten bei der Abbuchung der von ihm in Auftrag gegebenen Transaktionen hätte bemerken können beziehungsweise hätte erkennen müssen. Es hat die Thematik aber behandelt, als es den Anspruch der Berufungsklägerin auf Schadenersatz prüfte. In diesem Zusammenhang erwog es, das Verhalten des Berufungsbeklagten sei potentiell für die von der Berufungsklägerin zu beweisende Kausalität relevant.