Diese Regelungen würden Ziff. 5 der TNB A-Konto – die vom Regionalgericht im Zusammenhang mit der Überzugslimite zitiert worden sei – vorgehen. Sämtliche Regelungen betreffend Abbuchungen (also die hiervor zitierten Ziff. 2 und 10) müssten den Regelungen zu Kontoüberziehungen (Ziff. 5 der TNB A-Konto) vorgehen. Die zwischen März 2020 und dem 8. Juni 2020 vom Berufungsbeklagten (mittels E-Banking) getätigten Überweisungen seien seinem A-Konto somit zurecht belastet worden, auch wenn damit die vereinbarte Limite überschritten worden sei (Rz. 111 ff. der Berufung, pag. 385 ff.).