Andererseits diene die Überzugslimite einzig dem Schutz der Bank und nicht dem Schutz des Kunden, weshalb a priori keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kunden vorliegen könne. Sie (die Berufungsklägerin) habe damit gegenüber dem Berufungsbeklagten einen Anspruch auf Rückerstattung beziehungsweise Zahlung des Negativsaldos. Dies in Anwendung der vertraglich vereinbarten Bestimmungen und von Art. 402 OR (Rz. 34-54 der Berufung, pag. 351 ff.). 8.2 Die Berufungsklägerin rügt weiter eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Regionalgericht. So habe dieses pauschal Auftragsrecht auf die vorliegende Angelegenheit angewandt.