Dies schliesse aber keinesfalls aus, dass weitergehende Kontoüberziehungen toleriert werden könnten, wie dies vorliegend auch geschehen sei. Anders als vom Regionalgericht dargelegt, könne ihr im Ergebnis damit keine Sorgfaltspflichtsverletzung angelastet werden; erst recht keine schwere. Dies einerseits, weil die Kontoüberziehung vorliegend vom Berufungsbeklagten veranlasst und von ihr toleriert worden sei. Andererseits diene die Überzugslimite einzig dem Schutz der Bank und nicht dem Schutz des Kunden, weshalb a priori keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kunden vorliegen könne.