Indem der Berufungsbeklagte mit seinen vergleichsweise tiefen Einkünften derart viele Transaktionen in kurzer Zeit getätigt habe, habe er seinen Willen bekundet, das Konto zu überziehen, auch in einem höheren Ausmass, als dies ursprünglich vereinbart worden sei. Sie (die Berufungsklägerin) habe diese Überziehung stillschweigend toleriert, indem die massgeblichen rund 200 Buchungen am 8. Juni 2020 vom System automatisch abgebucht worden seien und sie dies nicht verhindert habe. Die Parteien hätten somit konkludent vereinbart, dass die ursprünglich vereinbarte Überzugslimite von CHF 500.00 keine Anwendung mehr finde.